Hausordnung

 

Eigentümergemeinschaft Otternbuschweg 4 – 14

 

Ein friedliches Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft ist nur möglich, wenn jeder Hausbewohner den guten Willen mitbringt, in besonderem Maße auf seine Nachbarn Rücksicht zu nehmen und deren Recht auf ungestörtes Wohnen zu respektieren.

Daher sind alle Hausbewohner verpflichtet, die nachfolgenden Bestimmungen einzuhalten. Diese Hausordnung wird bei vermieteten Eigentumswohnungen den Mietern bei Abschluss des Mietvertrages übergeben. Die Vermieter verpflichten sich, in den Mietverträgen diese Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages auszuweisen.

Rücksichtnahme auf Gegenseitigkeit, ebenso die Beachtung von Ruhe, Reinlichkeit und Ordnung in der gesamten Wohnanlage und auf dem Grundstück werden selbstverständlich unterstellt. Verwalter und Hausmeister sind den Hausbewohnern gegenüber weisungsbefugt und ausdrücklich ermächtigt, für die Durchführung und Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

 

I. Ruhe

1.    Der Wohncharakter des Hauses erfordert es, störende Geräusche sowie ruhestörenden Lärm in jeder Art so weit wie irgend möglich zu vermeiden. Das gilt ganz besonders für die Ruhezeiten. Ruhezeit ist von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr. 

Für diese Zeiten gilt:

1.1.  Fernseher und Musikgeräte auf Zimmerlautstärke einstellen, nicht musizieren.

1.2.  Keine lauten Geräte (Staubsauger oder ähnliches) betreiben.

1.3.  Keinen Müll oder Abfall abwerfen.

1.4.  Lärmen und Toben der Kinder sowohl in der Wohnung als auch im Treppenhaus und auf den Laubengängen ist nicht zulässig.

1.5.  Keine handwerklichen Arbeiten oder andere Tätigkeiten mit Geräuschbelästigung für die Nachbarn. Ausnahme: Arbeiten durch beauftragte Handwerker (Verwaltung und/oder Bewohner).

1.6.  Auf Balkonen, Terrassen und Loggien sind Lärm und laute Musik nicht zulässig.

2.    Handwerkliche Arbeiten sowie Tätigkeiten mit Geräuschbelästigung für die Nachbarn sind nur statthaft: werktags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr, samstags von 8.00 bis 13.00 und von 15.00 bis 17.00 Uhr.

3.    Fernseher und Musikgeräte sind stets auf Zimmerlautstärke zu betreiben. Im Freien sowie auf Balkonen, Loggien und Terrassen etc. ist das Betreiben dieser Geräte nur in der Art erlaubt, dass kein Nachbar belästigt wird, Beim Musizieren ist die Zimmerlautstärke einzuhalten.

4.    Feiern oder Festlichkeiten sind den angrenzenden Nachbarn vorher anzukündigen. Die Geräuschbelästigung während der Ruhezeit darf auch dann die Zimmerlautstärke nicht überschreiten.

5.    Wohnungs- und Eingangstüren sind leise zu schließen. Das „ins Schloss fallen“ verursacht unnötigen Lärm und belästigt die Nachbarn. Es ist daher zu unterlassen.

6.   Soweit die Wohnung mit Laminat oder Parkett oder Fliesen ausgestattet ist, muss berücksichtigt werden, dass Schrittgeräusche sehr laut weitergeleitet werden.

 

II. Sauberkeit

Treppenhäuser, Laubengänge, Kellergänge, Hof und Gartenanlage werden durch Beauftragte der Hausverwaltung gereinigt und in Ordnung gehalten. Die dafür anfallenden Kosten tragen alle Bewohner anteilig. Ohne Mitwirkung der Hausbewohner ist eine saubere Wohnanlage dennoch nicht zu erreichen.

1.    Verunreinigungen in den Gemeinschaftsbereichen (Laubengängen, Treppenhäuser, Kellergängen, Waschkellern, Grundstück) sind von den Verursachern umgehend zu beseitigen. Die Laubengänge sind von den anliegenden Bewohnern schnee- und eisfrei zu halten. Die Müllkammern bzw. die Plätze vor den Müllschluckern sind bei Verschmutzung vom Verursacher sofort zu reinigen. Das Gleiche gilt für den Fahrstuhl. Verstöße sind dem Hausmeister bzw. der Verwaltung zu melden. Die Beseitigung erfolgt dann auf Kosten der Verursacher.

  1.1        Müll ist nur in dafür geeigneten, geschlossenen Kunststoffbeuteln in den Müllabwurfschächte der einzelnen Häuser abzuwerfen. Diese dürfen nur so groß sein, dass sie den Abwurfschacht nicht verstopfen können. Keine glimmenden, ätzende oder übelriechende Stoffe abwerfen. Beim Müllabwurf ist unnötiger Lärm zu vermeiden. Verunreinigungen sind vom Verursacher sofort zu beseitigen. Verstopfungen oder sonstige Störungen der Abwurfanlage sind umgehend dem Hausmeister zu melden.

  1.2        Für die gelben Säcke befindet sich eine Abwurfmöglichkeit hinter dem Treppenhaus Otternbuschweg 8.

  1.3        Für Bio-Müll befinden sich gesonderte grüne Tonnen neben dem Fahrradschuppen.

  1.4        Sperrmüll ist bis zur Abholung im eigenen Keller aufzubewahren. Zur Abholung durch die städtische Müllabfuhr kann der Sperrmüll nach Anmeldung und Bezahlung bei der Stadt Herford zum zugeteilten Termin an die Straße gestellt werden. Der Hausmeister ist zu informieren. Er teilt auch den Abholstandort mit. Ferner wird auf den Sperrmüll-

Express-Service des SWK und der möglichen Anlieferung beim SWK in Herford, Goebenstraße 40, verwiesen.

  1.5        Glas sollte zu den vorhandenen Sammelstellen (Container) gebracht werden.

Papier und zerkleinerte Kartons gehören in die Papiermülltonnen der Sammelstellen, die es in jedem Haus gibt. Glas, Papier und Kartons gehören nicht in den Restmüll,  sind somit nicht über den Müllschlucker zu entsorgen. Sie belasten unnötig die Müllanlage.

2.Haus und Grundstück sind rein zu halten. Alle Hausbewohner sind gehalten, zur Sauberhaltung auch außerhalb ihrer Wohnung beizutragen.

2.1.  Nach den bisher gemachten Erfahren in der Wohnanlage ist die Tierhaltung mit un-gestörtem Wohnen nicht vereinbar. Für die Tierhaltung erteilt die Eigentümergemeinschaft eine jederzeit widerrufbare Erlaubnis. Zum Widerruf ist die Verwaltung insbesondere ermächtigt, wenn es durch die Tierhaltung zu Belästigungen der übrigen Wohnungseigentümer bzw. Hausbewohner gekommen ist. Die jederzeit widerrufbare Erlaubnis bezieht sich im Falle der Hundehaltung ausschließlich auf die Haltung eines Hundes in der Wohnung; die Haltung von mehr als einem Hund im Sondereigentum bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verwalters.

Im Übrigen dürfen Hunde innerhalb der Anlage grundsätzlich nur an der Leine geführt werden. Durch Haustiere verursachter Schmutz bzw. Verunreinigungen sind vom Halter des Tieres sofort zu entfernen. Der Aufenthalt von Haustieren auf dem Spielplatz sowie im Wasch- und Trockenraum ist untersagt.

Bei Verstößen kann die Eigentümergemeinschaft eine erteilte Genehmigung wider-rufen bzw. die Abschaffung des Tieres verlangen.

3.   Ungeziefer und Schädlinge müssen durch geeignete Maßnahmen umgehend beseitigt werden. Treten diese in Wohnung, Haus oder Anlage auf, sind sofort die Verwaltung und der Hausmeister zu informieren.

4.   Das Ausschütteln und Ausklopfen von Teppichen, Decken, Tüchern, Besen etc. aus Fenstern, von Balkonen und Laubengängen und in Treppenhäusern ist nicht statthaft.

 

III. Ordnung

1.   Damit die Hausverwaltung jederzeit einen Überblick über die Wohnungseigentümer der Wohnanlage und den im Haus wohnenden Personenkreis hat, sind alle diesbezüglichen Veränderungen der Verwaltung schriftlich mitzuteilen. Das gilt insbesondere bei Mieter-wechsel oder dem Verkauf der Wohnung. Selbst nutzende Eigentümer und Mieter haben sich vor dem Einzug bei der Verwaltung zu melden.

2.Umzüge sind der Verwaltung mit einer Frist von 7 Tagen vor dem jeweiligen Aus- und Einzug schriftlich zu melden. Unterbleibt die Meldung oder erfolgt sie verspätet, wird der Eigentümer mit 100,00 € von der Verwalter belastet. Außerdem hat der Eigentümer für jeden Ein- und jeden Auszug eine Kostenpauschale von 100,00 € an die Gemeinschaft  zu entrichten. Nach dem Umzug ist der Fahrstuhl und das Treppenhaus sowie der Kellerflur zu reinigen. Umzüge müssen werktags bis 20.00 Uhr, an Samstagen bis 17.00 Uhr beendet sein.

3.Schlüssel dürfen nicht an unbefugte Personen weiter gegeben werden.

4.Namenschilder an Klingel, Sprechanlage, Briefkästen und Wohnungstüren sollen einheitlich sein. Sie werden durch den Hausmeister beschafft. Werbe- bzw. Reklameschilder dürfen nicht angebracht werden. Beschädigungen durch Eingriffe in die Gemeinschaftsanlage werden zu Lasten der Verursacher beseitigt. Gemeinschaftsanlagen sind: Heizung, Aufzüge, Gegensprechanlage, Klingelanlage, Gemeinschaftsantenne, Briefkastenanlage etc.

5.Hausbewohner, die ihre Wohnung länger als einen Tag unbewohnt lassen wollen, müssen den Schlüssel ihrer Wohnung einer im Haus wohnenden Vertrauensperson oder dem Haus-meister im versiegelten Umschlag überlassen, damit im Notfall die Wohnung betreten wer-den kann. Die Vertrauensperson ist dem Hausmeister zu benennen. Während der Abwesenheit sind Fenster und Außentüren zu schließen. Zur Vermeidung von Frostschäden darf die Heizung nicht ganz abgeschaltet werden. Folgekosten trägt der jeweilige Wohnungsinhaber.

6.Wasserhähne von Waschmaschinen, Geschirrspülern etc. sind nach dem Gebrauch der Geräte zu schließen. Das gilt insbesondere, bei Abwesenheit der Bewohner, da  Leitungswasserschäden dann nicht sofort entdeckt werden können. Für die Folgekosten haftet in diesen Fällen der Verursacher.

7.Gewerbliche Tätigkeiten dürfen in den Wohnungen nur mit Zustimmung der Verwaltung  bzw. der Eigentümergemeinschaft ausgeübt werden.

8.Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum sind untersagt. Anbringung von Schrauben, Haken etc an der Fassade und an den Seitenwänden der Loggien/Terrassen  ist nicht zulässig. Von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Veränderungen sind ausgenommen.

9.Die Satellitenanlage ist von allen Hausbewohnern zu benutzen. Anschlüsse sind nur mit geeignetem Anschlusskabel vorzunehmen. Zusätzliche Außenantennen jeglicher Art dürfen nicht angebracht werden. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung bzw. der Verwaltungsbeirat.

10.  Balkone, Loggien und Terrassen dürfen keinen störenden Anblick bieten. Wäschetrocknen über Brüstungshöhe ist nicht erlaubt. Außer Balkonmöbeln dürfen  keine Möbel auf dem Balkon stellen. Gegenstände müssen ggf. gegen Wind gesichert werden. Unter der Voraussetzung, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß und absturzsicher sowie gegen auslaufendes/herabtropfendes Wasser geschützt montiert werden, dürfen sie auch auf der Außenseite der Brüstung angebracht werden.

Grillen auf den Balkonen und Terrassen ist nicht erlaubt, auch nicht mit einem Elektro-Grill.

11.  Schäden und Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum sind dem Verwalter und dem Hausmeister umgehend zu melden. Das gilt besonders bei Wasserschäden, um die Folgekosten möglicht gering zu halten.

12.  Defekte Waschmaschinen (z.B. auslaufendes Wasser) in den Waschkellern sind sofort außer Betrieb zu setzen. Das Abstellen von leeren Waschmittelbehältern, schmutziger Wäsche etc. im Wasch- und Trockenkeller ist nicht erlaubt. Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.

13.  Die Lagerung von Gegenständen und das Aufstellen von Möbeln auf Fluren, Keller- und Laubengängen sowie im Treppenhaus ist nicht zulässig. Die Verwaltung ist berechtigt, im gemeinschaftlichen Eigentum abgestellte oder eingelagerte Gegenstände zu Lasten des Verursachers zu entfernen.

14.  Briefkästen sind täglich zu leeren, wobei unerwünschte Reklamesendungen oder ähnliches nicht im gemeinschaftlichen Eigentum abgelegt werden dürfen.

15.  Fahrräder sind entweder auf zugewiesenen Plätzen im Fahrradraum oder im eigenen Keller abzustellen. Sie gehören nicht auf die Laubengänge. Die Fahrradständer an den Hauseingängen sind nur zum kurzzeitigen Abstellen vorgesehen. Der Fahrradraum ist nur für fahrbereite Fahrräder bestimmt. Andere Fahrräder, Kettcar, Schlitten etc. sind im eigenen Keller aufzubewahren. Schlüssel für den Fahrradraum werden vom Hausmeister ausgegeben. Er weist die entsprechenden Abstellplätze zu.

16.  Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündlichen, explosiven sowie übelriechenden Stoffen ist nicht gestattet. Nässeempfindliche Gegenstände sollten nicht auf dem Kellerfußboden gelagert werden.

17.  Rohrverstopfungen sind mit erheblichen Reparaturkosten verbunden. Abfälle, schädliche Flüssigkeiten, sperrige Gegenstände, Hygieneartikel etc. dürfen daher auf keinen Fall in die Abflüsse von WC, Waschbecken und sonstige Abflüsse gelangen. Die Abflüsse von Balkonen und Loggien sind stets sauber zu halten.

18.  Spielplätze und Spielgeräte werden auf eigene Gefahr benutzt. Spielen der Kinder im Treppenhaus, auf den Laubengängen, im Keller und in der Tiefgarage ist nicht zulässig. Fußball spielen ist auf dem Grundstück nicht erlaubt. Beete, Grünanlagen und Dächer dürfen nicht betreten werden. Die Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht genügen. Sie haften für Beschmutzungen und Beschädigungen am gemeinschaftlichen Eigentum.

19.  PKW-Abstellplätze in der Tiefgarage sowie auf dem Parkplatz stehen nicht für den allgemeinen Gebrauch zur Verfügung, sondern nur den Eigentümern und Mietern, die die Abstellplätze gekauft oder gemietet haben. Die Markierungen der Einstellplätze dürfen nicht von den geparkten Fahrzeugen überschritten werden. Die Stellplätze werden vom Haus-meister sauber gehalten. Ölflecke, sonstige größere Verunreinigungen und Schnee sind vom Eigentümer oder Mieter zu entfernen. Die Abstellplätze dürfen nur für Motorfahrzeuge benutz werden. Sonstige Gegenstände dürfen nicht gelagert oder abgestellt werden. Fahrzeugreparaturen, Ölwechsel und Autowaschen sind auf dem Grundstück nicht gestattet.

20.  Auf dem gesamten Grundstück einschließlich Tiefgarage darf nur im Schritttempo gefahren werden. Kinder bis zu 12 Jahren dürfen die Tiefgarage nur in Begleitung Erwachsener betreten.

21.  Einfahrten zu den PKW-Einstellplätzen sowie die gekennzeichneten Zufahrten für die Feuerwehr sind immer frei zu halten. Außerhalb der Einstellplätze dürfen keine Fahr-zeuge abgestellt werden. Bei wiederholtem Zuwiderhandeln ist die Verwaltung berechtigt, eine Bußgeldzahlung bzw. Unterlassungsklage einzureichen (nach zweifacher Abmahnung).

22.  Im Fußgängerbereich ist das Fahren mit Motorrädern, Mopeds und Mofas nicht erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen dort auch nicht abgestellt werden.

23.  Die Personenaufzüge dürfen nicht entsprechen den Bedienungsvorschriften und nur zweckdienlich benutzt werden. Verunreinigungen jeder Art sind unverzüglich zu beseitigen. Rauchen und der Transport von Hunden sind im Fahrstuhl nicht gestattet. Beim Befördern von Umzugsgut ist die Fahrgastkabine in geeigneter Weise zu schützen. Jede Betriebstörung ist dem Hausmeister umgehend zu melden.

24.  Rauchen, offenes Licht und Feuer in der Garage, den Kellerräumen sowie im Treppenhaus und im Fahrstuhl sind unzulässig.

IV Sonstige Bestimmungen

1.   Änderungen der Hausordnung können nur durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer-Versammlung erfolgen.

2.   Verstöße gegen die Hausordnung sowie Störungen durch Mitbewohner sind der Verwaltung schriftlich mitzuteilen unter Angabe des Ereignisses, des Datums und der Uhrzeit. Zu schwerwiegenden Fällen rufen Sie den Hausmeister und verständigen Sie die Verwaltung.

3.   Alle technischen, behördlichen Vorschriften, besonders bau- und feuerpolizeiliche Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten.

      Bei Ausbruch von Feuer ist sofort die Feuerwehr (Telefon - Nr. 112), der Hausmeister, die Verwaltung sowie die gefährdeten Hausbewohner zu verständigen.

4.   Bei der Auswahl der Mieter haben Vermieter und Verwalter mit Rücksicht auf die im Haus wohnenden Eigentümer und Mieter größte Sorgfalt zu üben.

5.   Wichtige, alle Hausbewohner angehende, Bekanntmachungen werden durch Aushang in allen Hauseingängen bekannt gemacht und sind entsprechend zu beachten.

Vorgenannte Hausordnung tritt durch Beschluss der Eigentümer-Versammlung vom mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Eigentümergemeinschaft Wohnoase Otternbuschweg, 32051 Herford

beschlossen auf der Eigentümerversammlung am 06.Juli 2012